Allgemeine Geschäftsbedingungen
  01.) Geltungsbereich
    Aufträge werden zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
  02.) Erfüllungsort, Gerichtsstand,
         Wirksamkeit
    a.) Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Ort des Firmensitzes des Auftragnehmers.
    b.) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    c.) Der Auftraggeber verpflichtet sich nach einmaligem Zustandekommen eines Auftrages die Geschäftsbedingungen seitens des Auftragnehmers anzuerkennen. Ein wiederholtes Aufmerksammachen auf die Geschäftsbedingungen seitens des Auftragnehmers bedarf es für weitere Aufträge nicht.
    d.)Den vorgeschriebenen Geschäfts -
    bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
  03.) Leistung und Gegenleistungen
    a.) Die Leistung des Auftragnehmers besteht in der Vergabe der Nutzungs -
    rechte an den von ihm gestalteten Arbeiten. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Dias, Negative, Datenträger etc. bleiben stets, auch wenn sie gesondert berechnet werden, sein Eigentum. Nur ihre Nutzung ist dem Auftraggeber gestattet. Zu diesem Zweck werden sie ihm leihweise, gegebenenfalls auch auf Dauer, überlassen.
    b.) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei unvorhergesehenem Mehraufwand diesen in Rechnung zu stellen. Preisangaben des Auftragnehmers sind Nettopreise. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Firmensitz. Sie schliessen Verpackungen, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein.
    c.) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers gelten als Neuauftrag und werden dem Auftraggeber berechnet.
    d.) Konzeptionelle Arbeiten, sowie Fremdkosten, etwa durch die Buchung von Modells, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt oder verschoben wird. Die Bestimmungen der Abschnitte 8. und 9. gelten entsprechend.
  04.) Zahlung
    a.) Zahlung ( Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist unverzüglich nach Maßgabe der Rechnung zu leisten.
    b.) Bei aussergewöhnlich grossen Fremd- oder Materialkosten, oder anderen Vorleistungen, ebenso wie bei Auftragsvolumen über 1.000,-- EUR, kann eine Vorauszahlung in Höhe von 30% der vereinbarten Auftragsvergütung verlangt werden. Die Vorauszahlung ist spätestens bei Übergabe von Arbeits- dateien fällig. Siehe auch Abschnitt 9d.
  05.) Zahlungsverzug
    a.) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen.
    b.) Bei Zahlungsverzug werden Verzugs -
    zinsen in mindestens gesetzlicher Höhe fällig. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  06.) Lieferung
    a.) Die Lieferung erfolgt unfrei ab Firmensitz auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Versandart wird - soweit nicht anders vereinbart - branchenüblich und preisgünstig bestimmt.
    b.) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

  06.) Lieferung (Fortsetzung)
    c.) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist Ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz durch Verzugsschaden kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistungen aus-
    schließlich Vorleistungen und Material ) erfolgen.
    d.) Die gelieferte Ware bleibt - soweit dies nach Punkt 3a in Betracht kommt - bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungszeitpunkt bestehenden Forderungen des Auftrgnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.Gleichermaßen verwandeln sich vorläufige Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung in endgültige Nutzungsrechte.
  07.) Beanstandungen
    a.) Die gestalterischen Arbeiten des Auftragnehmers sind sofort nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang zulässig und schriftlich anzuzeigen. Das Recht zur Geltendmachung von Mängeln verjährt in allen Fällen nach sechs Monaten, dies gilt auch für verdeckte Mängel.
    b.) Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur Nachbesserung und/oder zum Ersatz bei berechtigten Beanstandungen vor. Zur Beseitigung ist eine branchenübliche Frist einzuräumen.
    c.) Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
    d.) Für Fremdarbeiten und -erzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Auftragnehmer gegenüber der Fremdfirma zustehen.
  08.) Verwahren, Versicherung
    a.) Fotomuster werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt oder kostenpflichtig zurückgesandt.
    b.) Der Auftragnehmer haftet nicht für die vorstehend bezeichneten Gegenstände des Auftraggebers, es sei denn, es sind ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Unter diesen Punkt fallen auch eventuelle Transportverluste.
  09.) Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte
    a.) Jeder dem Auftragnehmer erteilter Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
    der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an dessen (Gestaltungs- und) Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbedingungen des BGB. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    b.) Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede weitere oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers gestattet.
    c.) Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
    d.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung des Nutzungshonorars,
    lediglich Arbeitsdateien mit sichtbarem Urheberhinweis zur Verfügung zu stellen.
  10.) Namensnennung
    a.) Der Name des Auftragnehmers ist bei Veröffentlichung seiner Aufnahmen nach Maßgabe des UrhG zu nennen, es sei denn, Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart.
    b.) Bei nicht vorhandenem, unvollständigem, falsch plaziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag von 50% auf das Nutzungshonorar von zu zahlen.
  11.) Abgabe
    Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass nach dem Künstlersozialgesetz (KSVG) Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen grundsätzlich zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Es ist unzulässig die Künstlersozialabgabe vom Honorar abzuziehen oder ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren.
    Nähere Information :
    Künstlersozialkasse
    bei der Unfallkasse des Bundes
    Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven